Ja, (noch) solange die Daten für den Unterricht erforderlich sind. Sind sie es nicht mehr, müssen sie umgehend gelöscht werden.
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Medienzentrum Neustadt-Weiden
Bahnhofstr. 32
92637 Weiden i.d.OPf.
Das Urheberrechtsgesetz will in erster Linie die kontinuierliche Schaffung neuer geistiger, wissenschaftlicher und kultureller Werke fördern, indem es geistig schöpferischen Menschen die Möglichkeit verschafft, von ihren Produkten zu leben. Zudem schränkt das Urheberrecht die Verfügungsgewalt von Schöpfern und Verwertern geistiger Werke zugunsten der Nutzung durch die Allgemeinheit ein.
jede erkennbar eigenständige geistige Leistung eines Menschen oder einer Gruppe von Menschen
Nutzungsformen geschützter Werke für die schulische Bildung sind unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei zugelassen.
Lehrplangemäßer Unterricht ist „nicht-öffentlich“, „Schulveranstaltungen“, die mehr als eine Klasse/Unterrichtsgruppe umfassen, werden als „öffentlich“ gesehen.
Ja, aber das Medium muss im Original gezeigt werden (nicht als Kopie).
Ja, Bedingung: altersgerecht verständlich, kein Verstoß gegen den Jugendschutz.
Ja, denn Sie haben dafür bezahlt.
Lehrer dürfen ihre legal erworbenen Medien auch an Kollegen an der Schule weitergeben.
Schulfeste sind öffentliche Veranstaltungen, für die Musik sind bei der GEMA Aufführungsrechte zu bezahlen.
Nach § 60 UrhG nein!
Nein, das muss in der Schule erfolgen!
Unterlagen dürfen nur für geschlossene Gruppen der Lehrkraft zur Verfügung gestellt werden, die von der Lehrkraft ein ganzes Jahr unterrichtet werden.
Seitenumfang bis 25, Filme, Audios bis 5 Min, Bilder und Grafiken: Ja.
Quellenangabe und Änderungsverbot, Sprachwerke dürfen aber vereinfacht werden, auf die Änderungen soll hingewiesen werden, z.B. Quellenangabe und Zusatz „sprachlich vereinfacht“.
General Public Licence“ (GPL/GNU) General Public Licence“ (GPL/GNU), Beispiele: VLC, WordPress
CC Creative Commons
Ja, aber bitte Quelle und Autor angeben!
Grundsätzlich ja, ob das Medium dabei verändert werden darf, hängt von der Lizenzform ab (Veränderung erlaubt oder nicht).
Dies hängt ab von der Lizenzform ab!
Natürlich, genau dazu sind sie da.
Das Urheberrecht. Die Werke von Kindern sind dadurch auch geschützt.
Die Eltern müssen ihre schriftliche Erlaubnis geben.
Fortbildung: Nur mit Erlaubnis des Schülers. Homepage: Nur mit schriftlichem Einverständnis der Eltern, auch wenn der Name des Schülers nicht genannt wird.
Besprechen ja, die Notenbekanntgabe ist ein Verstoß gegen den Datenschutz.
Im Unterricht ja, am Schulfest nein.
Ja, wenn sie auch außerhalb des Unterrichts und der Schule von schulfremden Personen genutzt werden, z.B. VHS-Kursen.
Wenn die Räume auch der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Nein, dafür sind GEMA Gebühren fällig, besser ist die Verwendung von gemafreier Musik.
Nein, denn der Arbeitgeber, also das jeweilige Bundesland, besitzt das einfache Nutzungsrecht.
Wenn der Computer nicht ständig unter Aufsicht steht.
Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob und wem er seine personenbezogenen Daten zu welchem Zweck preisgibt.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausgenommen sind Bilder von Veranstaltungen, auf denen die Personen nur Beiwerk sind.
Nein, das ist grundsätzlich verboten!
Die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung.
Nein, grundsätzlich nicht.
Ja, (noch) solange die Daten für den Unterricht erforderlich sind. Sind sie es nicht mehr, müssen sie umgehend gelöscht werden.